Die Aufsichtsführung in einem Schülerunternehmen

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Eine Aufsichtspflicht der Schule besteht gegenüber allen Schülern im Projekt (auch gegenüber den Volljährigen) dauerhaft. 1. Grundsätzlich ist jeder Lehrer im Auftrag der Schule aufsichtspflichtig. Beim Schülerunternehmen ist es der bevollmächtigte Lehrer. 2. Die Aufsichtsführung durch die Lehrer muss dauerhaft (ständig), wirksam (Ge- und Verbote) und vorausschauend (Gefahren sehen) erfolgen. 3. Neben der Aufsichtspflicht der Schule kann für die Aufsichtsführung auch - in Absprache mit dem Schuldirektor - ein Schüler (muss das 16. Lebensjahr vollendet haben) eingesetzt werden. Es ist unbedingt die Zustimmung der Eltern einzuholen. Dieses kann im Rahmen der Schülermitverantwortung in den einzelnen Bundesländern anders geregelt sein. So erlaubt z. B. die SMV-Verordnung des Landes Baden-Württemberg eine solche Regelung. 4. Der Lehrer muss besonders die „Außenaktivitäten“ der Schüler im Auge behalten, damit es gegenüber Dritten nicht zu rechtlichen Problemen (durch Zusagen u. ä.) kommt. 5. Der Schulweg oder sonstige außerschulische Tätigkeiten der Schüler unterliegen nicht der Aufsichtspflicht der Schule.
(Stand: 11.12.2007)
