Grundlagen
- Genehmigung vom Schulträger = Dieser kann pauschal die Genehmigungs- befugnis auf den Direktor der Schule in Eigenverantwortung übertragen.
- Regelungen in den Schulgesetzen der jeweiligen Bundesländer (Beispiel: Schulgesetz Berlin)
- Informationspflicht an den Schulträger zur Gründung eines Schülerunternehmens
- Schülerunternehmen muss als Schulveranstaltung (Schulprojekt) anerkannt werden. Dann kann der Schuldirektor als Vertreter des Schulträgers weitere rechtsverbindliche Entscheidungen treffen. Eine Delegierung auf den betreuenden Lehrer ist möglich.
- Betreuung durch mindestens einen Lehrer erforderlich
- Mitteilungspflicht an die Eltern und Erlaubnis dieser ist notwendig
Schulträger
Schulgesetz Berlin
Erfordernisse
- Entwicklung einer tragfähigen Geschäftsidee
- Erstellung eines Geschäftsplanes
- Abschluss eines Vertrages zwischen Schule und Schülerunternehmen
- Erarbeitung von Vertragsbedingungen ähnlich den AGBs in der freien Wirtschaft
- Entwicklung eigener Formulare und Belege (dürfen bei Dritten nicht den Anschein erwecken, dass es sich um eine echte Firma handelt.
- Namensgebung
- Markennamen und Markenlogos verboten
- Namen örtlicher Anbieter vermeiden
- muss sichtbar machen, dass es ein Schülerunternehmen ist
(z. B. S-GmbH, besser ist jedoch Schüler-GmbH - dann weiß jeder Bescheid) - Zusätzliche Versicherungen
- Schülerhaftpflichtversicherung (deckt direkte Schäden ab z. B. wenn fremdes Porzellan
kaputt geht) - Einrichtung eines eigenen Bankkontos
- Kontovollmacht für den betreuenden Lehrer und einen Schüler
- Zugriff aufs Konto nur gemeinsam
- Kontobezeichnung muss deutlich machen, es gehört einem Schülerunternehmen