Die "Europäische Gesellschaft" (SE)

Die "Europäische Gesellschaft" (SE - Societas Europaea) ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften der europäischen Union. Die SE kann auch als „Europäische Aktiengesellschaft“ oder „Europa AG“ bezeichnet werden. Seit Ende 2004 ist es innerhalb der EU möglich, SE's nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien zu gründen. Europäische Aktiengesellschaften sind dazu verpflichtet, sich eine Satzung zu geben. Die Besonderheit bei der SE besteht darin, dass die Satzung etwaigen nationalen Gesetzen vorgeht.
Rechtsgrundlage für die Europäische Aktiengesellschaft ist die EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001. Die Verordnung ist nach einer Übergangsfrist von drei Jahren am 8. Oktober 2004 in Kraft getreten. Wie alle Verordnungen der Europäischen Union ist auch die SE-Verordnung unmittelbar geltendes Recht, d. h. sie musste von den EU-Mitgliedstaaten nicht gesondert in nationales Recht umgesetzt werden.
Die nationalen Aktiengesetze der einzelnen Mitgliedstaaten behalten jedoch weiterhin ihre Gültigkeit.
Merkmale der SE
Die SE-Verordnung umfasst nicht die steuerrechtlichen Verhältnisse der Europäischen Aktiengesellschaft. Daher weicht die steuerliche Behandlung der SE gem. Art. 10 SE-VO nicht von der einer nationalen Aktiengesellschaft des Sitzstaates ab.
